Satzung

SG DORMA Ennepetal e.V.

Geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 23.03.2011

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „SG DORMA Ennepetal e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist die Firma DORMA GmbH + Co. KG, DORMA-Platz 1., 58256 Ennepetal

  3. Der Zweck des Vereins ist:
    Die Pflege des Sports für Jugendliche und Senioren

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung, indem er den Betriebssport als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Die SG DORMA Ennepetal e. V. besteht aus:

  1. a) Seniorenmitglieder, männlich und weiblich
    b) Jugendliche bis 18 Jahre

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen der übergeordneten Verbände an.

  4. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V. versichert.

  5. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im BSV nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes.

 

§ 3 Stimmrecht

  1. Mitglieder über 16 Jahre haben volles Stimmrecht und auch Wahlrecht, sind zu allen Ämtern wählbar, in den geschäftsführenden Vorstand jedoch erst mit Volljährigkeit.

§ 4 Austritt

  1. Der Austritt eines Mitgliedes muß schriftlich angezeigt werden. Der Beitrag ist in diesem Falle jeweils bis zum Ende des Jahres, in dem die Abmeldung erfolgte, zu zahlen.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

  1. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
    a) wenn ein Mitglied schuldhaft, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    b) wenn die Zahlung des rückständigen Jahresbeitrags mindestens 3 Monate, trotz vorheriger Mahnung, nicht erfolgt ist;

  2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr gilt vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 1. Geschäftsführer

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
    Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch den 1. Geschäftsführer vertreten.

  3. Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und wird bei Verhinderung durch den/die 1. Geschäftsführer/in vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  3. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.

 

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

 

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Versammlung durch den Versammlungsleiter festzustellen.

  3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

  5. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 13 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder in zwei in 24 Tagen aufeinanderfolgenden, ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlungen sich für die Aufl ösung entschieden haben.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Stadtsportamt Ennepetal mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.

  3. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösebeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.

 

§ 14 Zusatz

 

Wichtige Entscheidungen, die die Vereinsführung betreffen, sind der DORMA – Geschäftsleitung zu unterbreiten bzw. damit abzustimmen.

 

SG DORMA Ennepetal e.V. vom 08. Juni 1973

 

Geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 18.04. 2006

 

Geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 23.03.2011

 

1. Vorsitzender Gerhard Böhle
kfm. Angestellter

 

1. Geschäftsführer Andre Engstfeld
kfm. Angestellter